Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der medocino Hamburg GmbH, MR21 Service GmbH und der autonubil GmbH

A. Allgemeine Regelungen

1. Anwendungsbereich, Geltung, Änderungen der AGB

 1.1 Die medocino Gruppe mit Sitz in Hamburg ist ein Zusammenschluss der zwei inhabergeführten IT-Unternehmen medocino Hamburg GmbH und der exanio GmbH (nachfolgend zusammen „MEDOCINO“ genannt). Diese AGB gliedern sich in einen Teil mit Allgemeinen Regelungen, der für sämtliche Leistungserbringungen von MEDOCINO Anwendung findet und einen Besonderen Teil (siehe unter Abschnitt B.), der ergänzend zu den Allgemeinen Regelungen aus Abschnitt A. nur im Hinblick auf den jeweils in dem betreffenden Abschnitt bezeichneten besonderen Leistungsgegenstand Anwendung findet. 

1.2 Das Angebot von MEDOCINO richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. MEDOCINO erbringt keine Leistungen an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. 

1.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten für alle, somit auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem jeweiligen Unternehmen von MEDOCINO und dessen Kunden. Die AGB werden von Ihnen in vollem Umfang in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung akzeptiert. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Ihren etwaigen AGB wird hiermit widersprochen. 

1.4 Soweit MEDOCINO diese AGB aktualisiert, wird das jeweilige Unternehmen von MEDOCINO, das mit dem Kunden in einem Vertragsverhältnis steht, den Kunden unverzüglich über die neue Fassung informieren. Die neuen AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde ihnen zugestimmt hat oder den AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Aktualisierung widerspricht. 

2. Angebot und Vertragsschluss

 2.1 Ein Vertrag (nachfolgend „Individualvereinbarung“ genannt) kommt mit der Annahme eines Angebotes zustande. Alle Angebote von MEDOCINO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann MEDOCINO innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen. 

2.2 Ein Angebot von MEDOCINO wird von einem Kunden bzw. seinem Erfüllungsgehilfen angenommen durch 

a) schriftliche (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) oder mündliche Bestätigung 
b) konkludente Handlungen (z.B. durch die Bereitstellung von Informationen, die MEDOCINO für die Ausführung eines Auftrages benötigt: Wie die Übermittlung von Passwörtern für einen direkten technischen Zugang zu Systemen des Kunden) 
c) Inanspruchnahme bzw. Entgegennahme von Leistungen. 

3. Vergütung und Zahlung

3.1 Die Vergütung der MEDOCINO durch den Kunden richtet sich nach der jeweiligen Individualvereinbarung und versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Vereinbaren die Parteien eine Vergütung nach Zeitaufwand, werden die Leistungen von MEDOCINO gemäß der jeweils vereinbarten Tages- bzw. Stundensätze – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – nach Wahl von MEDOCINO monatlich oder bei Abschluss eines Projektes abgerechnet. MEDOCINO wird die Art und Dauer der geleisteten Tätigkeiten dokumentieren und dem Kunden zusammen mit der Rechnung übermitteln. Spesen, Auslagen, Gebühren, Reisezeiten, etc. gelten, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Angebot, als im Tagessatz nicht inkludiert und werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.

3.3 Die vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze erhöhen sich um 25% montags bis freitags von 18:00 bis 22:00 Uhr und um 50%, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden in der Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr oder am Samstag erbracht werden soll. Sie erhöhen sich um 100%, wenn die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden an einem Sonn – oder Feiertag erbracht wird. Alle Zeiten basieren auf CET.

3.4 Wenn auf Wunsch eines Kunden ein vereinbarter Termin für die Durchführung der Dienstleistung verschoben werden muss, erstattet der Kunde der MEDOCINO die nicht mehr kostenfrei stornier – oder umbuchbaren Reisekosten.

3.5 In Rechnung gestellte Vergütungen sind – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – binnen 10 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Soweit in einer Individualvereinbarung ansonsten monatliche Vergütungspauschalen für Leistungen festgelegt sind, werden diese jeweils im Voraus zum 1. des Monats fällig.

3.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden, ist MEDOCINO berechtigt, ihm für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.7 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Vertriebs- sowie sonstiger Kosten für die Lieferungen von Leistungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3.8 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen von MEDOCINO, ist MEDOCINO berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. MEDOCINO ist ebenso berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss einer Individualvereinbarung Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von MEDOCINO durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Individualvereinbarungen der Parteien) gefährdet wird.

3.9 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von MEDOCINO auf Vergütung oder Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.10 Sofern die Leistungen von MEDOCINO mit einer Rechteübertragung bzw. -einräumung an den Kunden verbunden ist, steht diese unter der aufschiebenden Bedingung der jeweils vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung an MEDOCINO. Der Verkauf von Hard- und Software erfolgt unter Eigentumsvorbehalt (siehe Ziffer B.2.1).

4. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

4.1 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit und der Leistungserbringung ergeben sich aus der Individualvereinbarung bzw. sind durch MEDOCINO in dem entsprechenden Angebot oder der Auftragsbestätigung festgelegt. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der Individualvereinbarung inklusive ihrer Anlagen, diesen AGB vor. 

4.2 MEDOCINO erbringt die Leistung durch Mitarbeiter, welche für die Erbringung der vereinbarten Leistung fachlich und technisch qualifiziert sind. 

4.3 Zusicherungen und Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von MEDOCINO. Insbesondere stellen Angaben im Internet, in Prospekt- oder reine Projektbeschreibungen keine Eigenschaftszusicherungen oder Garantien dar. 

4.4 Soweit der Kunde Leistungen aus verschiedenen Leistungsbereichen (Kauf von Hardware/Software, Hosting/ Housing, Beratung) zusammen beauftragt bzw. sie in einer Auftragsbestätigung zusammengefasst werden, dient dies lediglich der administrativen Erleichterung von MEDOCINO. Es liegen rechtlich dennoch mehrere separate Einzelverträge – je ein Vertrag pro Leistungsbereich – vor. Jeder Einzelvertrag ist selbstständig. Leistungsstörungen unter einem Einzelvertrag lassen die anderen Einzelverträge unberührt. 

4.5 Änderungen von vertraglich vereinbarten Leistungsbestandteilen sind im Wege des Change Requests gemäß Ziffer A.9 möglich. 

4.6 MEDOCINO ist berechtigt, sich im Rahmen der Leistungserbringung der Hilfe von Subunternehmern oder Erfüllungsgehilfen zu bedienen. 

5. Mitwirkungspflichten

5.1 Der Kunde unterstützt MEDOCINO vollumfänglich bei der Leistungserbringung, insbesondere wird der Kunde benötigte Zugangsdaten, Informationen, Schnittstellen und Content unverzüglich bereitstellen, damit MEDOCINO ihre Leistungen termingerecht erbringen kann. 

5.2 Der Kunde wird MEDOCINO bzw. den Mitarbeitern von MEDOCINO Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der jeweiligen Leistung von MEDOCINO erforderlich ist. Sofern Leistungen vor Ort 

beim Kunden erbracht werden sollen bzw. können, stellt der Kunde MEDOCINO auf Wunsch unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. 

5.3 Soweit MEDOCINO Dienste zur Verfügung stellt, ist der Kunde verpflichtet, alle vereinbarten Systemvoraussetzungen für die Nutzung dieser Dienste zu schaffen. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen in der Individualvereinbarung endet die Verantwortlichkeit von MEDOCINO am Router-Ausgang des MEDOCINO-Rechenzentrums bzw. des von MEDOCINO beauftragten externen Rechenzentrum. Soweit MEDOCINO vereinbarungsgemäß Dienste Dritter an den Kunden vermittelt, so ist MEDOCINO nicht für die Bereitstellung und Verfügbarkeit dieser Dienste verantwortlich. 

5.4 Soweit der Kunde etwaige Zugangsdaten zu Servern, Webspace, etc. von MEDOCINO erhalten hat, wird er diese geheim halten und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter sichern. Der Kunde wird MEDOCINO unverzüglich mitteilen, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten nicht berechtigten Personen bekannt geworden sind. 

5.5 Der Kunde ist verpflichtet – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – eine Backup-Kopie etwaiger von ihm an MEDOCINO übermittelten und/oder in die vertragsgegenständliche IT-Umgebung eingestellten Daten auf dem jeweils neuesten Stand zu erstellen und in der Weise zu verwahren, dass ein unbeabsichtigter Datenverlust vermieden wird. Insbesondere ist MEDOCINO außerhalb der im Rahmen von Hosting-Leistungen vereinbarten Speicherung nicht verpflichtet, Informationen des Kunden aufzubewahren. 

5.6 Der Kunde trägt auf erste Anforderung die Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten. 

6. Termine und Verzögerung der Leistungserbringung

6.1 Jegliche vereinbarten Termine sind grundsätzlich Plantermine. Verzugsbegründend sind diese Termine nur dann, wenn diese ausdrücklich als „fix“ vereinbart worden sind. Ist im Rahmen der Leistungserbringung festzustellen, dass die Einhaltung von Terminen gefährdet ist, wird MEDOCINO den Kunden hierüber unverzüglich informieren und Gründe sowie Dauer der Verzögerung erläutern. 

6.2 Im Fall von Terminverzögerungen, die auf Gründen beruhen, die von MEDOCINO nicht zu vertreten sind (z.B. Verzögerung aufgrund von mangelnder Mitwirkung des Kunden gemäß Ziffer A.5, Change Requests gemäß Ziffer A.9, Höhere Gewalt gemäß Ziffer A.13, behördliches Eingreifen oder anderen von MEDOCINO unverschuldeten Umständen) gelten sog. „Fix“-Termine bzw. Liefer- und Leistungszeiten als verlängert und zwar um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. 

7. Laufzeit und Kündigung

7.1 Eine Individualvereinbarung wird – sofern nicht etwas anderes vereinbart ist – von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann zu jeder Zeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Kalenderquartalsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. 

7.2 Eine Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens. 

8. Übergabe und Abnahme

8.1 Die von MEDOCINO erbrachten Leistungen bzw. Leistungsteile können unter anderem kauf-, dienst- oder werkvertraglichen Charakter haben. Soweit es sich um kaufvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, gilt die Leistung mit Übergabe der Kaufsache als erbracht. Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, gilt die Leistung mit Vorlage der entsprechenden Tätigkeitsdokumentation durch MEDOCINO als erbracht. Bei werkvertraglichen Leistungen ist die jeweilige Werkleistung von dem Kunden abzunehmen. MEDOCINO ist berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen, sofern es sich um abtrennbare Leistungsteile handelt. Bei Werkleistungen gelten folgende Abnahmeregelungen, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird. 

8.2 Die Abnahme hat unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Bereitstellung des Werkes zur Prüfung in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen. Ein Werk ist abzunehmen, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt worden ist. Eine Abnahme darf insbesondere nicht aus geschmacklichen Gründen oder sonst wie unbegründet verweigert werden.

8.3 Falls der Kunde nicht innerhalb der in Ziffer A.8.2 aufgeführten Abnahmefrist seine Abnahme erklärt oder seine Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines nicht unwesentlichen Mangels verweigert hat, gilt das Werk als vorbehaltlos und rügelos abgenommen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Kunde das Werk produktiv nutzt. Eine produktive Nutzung liegt z.B. vor, wenn er das Werk im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit einsetzt. 

9. Change Request/ Leistungsänderung

9.1 Ein Change Request ist ein Änderungswunsch des Kunden an dem, jeweils in der Individualvereinbarung festgeschriebenen, Leistungsumfang und bedarf einer separaten Vereinbarung der Parteien. Der Kunde kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für den Auftragnehmer technisch umsetzbar und zumutbar sind. Ein Änderungswunsch ist MEDOCINO in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) zuzusenden. MEDOCINO prüft den Änderungswunsch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des etwaigen Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Kunde wird das Angebot innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt er das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Parteien das Projekt gem. der ursprünglichen Individualvereinbarung unverändert fortsetzen. 

9.2 MEDOCINO wird während eines laufenden Change-Request-Verfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen weiterführen, es sei denn der Kunde weist MEDOCINO in Schrift- oder Textform (Brief, Fax, E-Mail) an, dass die Leistungen bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. 

10. Gewährleistung

10.1 Soweit es sich um dienstvertragliche Leistungen/Leistungsteile handelt, stehen dem Kunden weder gesetzlich noch vertraglich Mängelrechte zu. Für Kaufsachen (z.B. Hardware und Software), hergestellte Werke und Mietsachen (z.B. Hosting und Housing) besteht ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht. Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den nachstehenden Regelungen. 

10.2 MEDOCINO wird die jeweilige in der Individualvereinbarung vereinbarte Leistung mangelfrei erbringen. MEDOCINO leistet zum jeweiligen Zeitpunkt des Abschlusses einer Individualvereinbarung Gewähr, dass die jeweilige Leistung etwaig ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale hat oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der Kunde bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann. Etwaige Beschaffenheitsmerkmale sind von den Vertragsparteien in der Individualvereinbarung festzuschreiben. 

10.3 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Anwendung oder Veränderung der Leistung durch den Kunden beruht. Auch für öffentliche Äußerungen des Herstellers der verkauften Hardware oder Software oder sonstiger Dritter (z.B. Kataloge, Prospekte, Werbeaussagen) hat MEDOCINO nicht einzustehen. Qualitätsanforderungen der Kaufsache, des hergestellten Werkes oder der Mietsache, die der subjektiven Beurteilung unterliegen, begründen – sofern sie nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden sind – keinen Gewährleistungsanspruch. Die Parteien sind sich darüber einig, dass nicht jeder Fehler von Hardware, Software oder sonstigen IT-Leistungen einen rechtlichen Mangel darstellt. Nach dem Stand der Technik ist es im Übrigen nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten, IT-Systemen und Schnittstellen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu gewährleisten und Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft kann durch MEDOCINO nicht übernommen werden. 

10.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich Anzeige gegenüber MEDOCINO zu machen. Der 

Kunde wird etwaige Mängel- oder Fehlermeldungen unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen an den für Fehlermeldungen in der Individualvereinbarung benannten Ansprechpartner, sonst an die Geschäftsführung von MEDOCINO melden. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung von MEDOCINO für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 

10.5 Ist eine Kaufsache (Hardware/Software) oder ein hergestelltes Werk mangelhaft, ist MEDOCINO nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Leistung (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Es gilt auch als Behebung des Mangels, wenn MEDOCINO dem Kunden Wege aufzeigt, den Mangel bei der Bedienung oder durch geänderte Einstellungen zu umgehen (sog. „Workaround“) und die Bedienung und Funktion durch die Umgehung nur unwesentlich beeinträchtigt wird. 

10.6 Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, hat der Kunde MEDOCINO eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit MEDOCINO die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. 

10.7 Vor Rücksendung von einer mangelbehafteten Kaufsache oder eines hergestellten Werkes an MEDOCINO hat der Kunde auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko eine vollständige Datensicherung vorzunehmen. 

10.8 Das Recht des Kunden, Ansprüche aufgrund von Mängeln geltend zu machen, verjährt nach Ablauf von zwölf (12) Monaten vom Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme an. 

11. Haftpflichtversicherung

MEDOCINO verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Eine für den Umfang und die Erfordernisse der betrieblichen Tätigkeiten von MEDOCINO und ihren Mitarbeitern entsprechende Versicherungspolice mit einer ausreichenden Versicherungssumme je Versicherungsfall in Höhe von 3.000.000,- € für Personen- und Sachschäden, sowie in Höhe von 250.000,- € für Vermögensschäden liegt vor. 

12. Haftung

12.1 MEDOCINO haftet ausschließlich für Schäden, die durch MEDOCINO und/oder die Mitarbeiter von MEDOCINO schuldhaft verursacht worden sind. Insbesondere übernimmt MEDOCINO keine Haftung für Schäden, gleich welcher Art, die durch Dritte (z.B. Drittunternehmen, externe Rechenzentren) verursacht werden. 

12.2 MEDOCINO haftet insoweit unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet MEDOCINO – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zu einem Betrag in Höhe der Versicherungssummen je Versicherungsfall gem. Ziffer A.11. 

12.3 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, entgangenen Gewinn und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. 

12.4 Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. 

12.5 Jegliche Haftungsansprüche entfallen, wenn der Kunde von sich aus in die Sphäre von MEDOCINO eingreift, Leistungen von MEDOCINO wie auch immer modifiziert, unabhängig davon, in welchem Umfang solche Modifikationen stattfinden oder stattgefunden haben. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden (z.B. bei der Aufstellung, Anschluss, Verwendung, Bedienung oder Lagerung von Hard- oder Software) hervorgerufen werden. 

12.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von MEDOCINO. 

12.7 MEDOCINO haftet maximal für die Dauer von einem Jahr seit der Feststellung der Pflichtverletzung. 

13. Höhere Gewalt

MEDOCINO haftet insbesondere nicht für Unmöglichkeit von Leistungen oder Lieferungen bzw. Leistungs- oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, Feuer, Überflutung, Naturereignisse, Pandemien, Krieg, Aufstand, Sabotage, Invasion, nationaler Notstand, Piraterie, Überfall, Terroranschläge, Embargos oder Beschränkungen, extreme Wetter- oder Verkehrsbedingungen, vorübergehende Straßensperrungen, Gesetze, Verordnungen, Verfügungen oder andere Rechtshandlungen einer Regierung oder staatlichen Behörde, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die MEDOCINO nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse MEDOCINO die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer (drei (3) Monate) ist, ist MEDOCINO zum Rücktritt von der entsprechenden Individualvereinbarung berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer (bis zu drei (3) Monate) gilt Ziffer A.6.2. 

14. Geheimhaltung

14.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung einer Individualvereinbarung fort. 

14.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, 

  1. die dem Empfänger bei Abschluss einer Individualvereinbarung nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; 
  2. die bei Abschluss einer Individualvereinbarung öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; 
  3. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. 

14.3 Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor diesen Geheimhaltungsverpflichtungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung einer Individualvereinbarung kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten. 

14.4 Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- € nach sich. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt. 

15. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch MEDOCINO erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und etwaiger sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen. MEDOCINO ist berechtigt, alle, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden betreffenden Daten, unter Beachtung dieser Gesetze zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die der Kunde angibt, erfolgt im Regelfall zur Erfüllung und Abwicklung der, zwischen den Parteien geschlossenen Individualvereinbarung. Sofern Gegenstand einer Individualvereinbarung die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch MEDOCINO ist, werden die Parteien einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 28 DSGVO abschließen. 

16. Referenzwerbung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass MEDOCINO seinen Namen und sein Logo zeitlich und örtlich unbeschränkt zu eigenen Präsentations- und Referenzzwecken z.B. auf der MEDOCINO Webseite, den Social-Media-Auftritten, in Ausschreibungen, Prospekten, Werbeflyer etc. nutzen darf.

17. Sonstiges

17.1 Die Parteien benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und MEDOCINO erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren. 

17.2 Die Parteien verpflichten sich, während der Geschäftsbeziehung für die Dauer der Laufzeit einer Individualvereinbarung, sowie vierundzwanzig (24) Monate nach deren Beendigung keine Mitarbeiter der anderen Partei aktiv abzuwerben. 

17.3 Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten, insbesondere solche der USA. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer anderes ausdrücklich vereinbart ist. 

17.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Lieferung, sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Muttergesellschaft medocino Hamburg GmbH. 

B. Besondere Bestimmungen für bestimmte Leistungen

I. Kauf von Hardware und Software

1. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

1.1 Sofern die Parteien die Verschaffung des Eigentums und die Übergabe von Hardware (z.B.: Rechner, Festplatten, Router) oder Software durch MEDOCINO vereinbaren, sind die Einzelheiten zum Vertragsinhalt in der jeweiligen Individualvereinbarung festgehalten. Eine Installation der vertragsgegenständlichen Hardware oder Software beim Kunden ist von MEDOCINO nicht geschuldet. 

1.2 Von MEDOCINO in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist (siehe Ziffer A.6). Sofern eine Versendung der Kaufsache zwischen den Parteien vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 

1.3 MEDOCINO ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. 

1.4 Sofern die vom Kunden erworbene Kaufsache geliefert werden soll, unterstehen die Versandart und die Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen von MEDOCINO. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Kaufsache (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder MEDOCINO noch andere Leistungen (z.B. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und MEDOCINO dies dem Kunden angezeigt hat. 

1.5 Die Kaufsache ist unverzüglich nach Ablieferung beim Kunden oder an dem von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Kaufsache gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn MEDOCINO nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge MEDOCINO nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von MEDOCINO ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an MEDOCINO zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet MEDOCINO die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. 

2. Eigentumsvorbehalt

2.1 MEDOCINO behält sich das Eigentum an den Kaufsachen vor, bis sämtliche Forderungen von MEDOCINO gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Individualvereinbarungen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MEDOCINO in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist MEDOCINO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; MEDOCINO ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Von MEDOCINO zurückgenommene Vorbehaltsware darf MEDOCINO verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde MEDOCINO schuldet, nachdem MEDOCINO einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. 

2.2 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Kunde darf Wartungs- und Inspektionsarbeiten durch Drittdienstleister jedoch nur nach vorheriger Zustimmung von MEDOCINO vornehmen lassen. 

2.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat MEDOCINO unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B.: Pfändungen) auf die MEDOCINO gehörenden Waren erfolgen. 

2.4 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist MEDOCINO auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet. 

II. Hosting/ Housing

Sofern Gegenstand einer Individualvereinbarung die Hosting- oder Housing-Leistungen durch MEDOCINO ist, gilt das Service Level Agreement von MEDOCINO in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. 

III. Beratung

1. Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung

1.1 MEDOCINO erbringt Beratungsleistungen, insbesondere zu digitalen Transformationsprozessen im Unternehmen des Kunden. Gegenstand und Umfang von Beratungsleistungen von MEDOCINO sind im Regelfall in einer Individualvereinbarung festgehalten. Bei den Beratungsleistungen von MEDOCINO handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. MEDOCINO schuldet hinsichtlich der erbrachten Beratungsleistungen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – keinen wie auch immer gearteten Beratungserfolg. 

1.2 MEDOCINO erbringt seine Beratungsleistungen entsprechend dem bei Abschluss einer Individualvereinbarung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit zwischen den Parteien keine abweichenden Anforderungen vereinbart worden sind. 

Stand: April 2023